Streitig war, ob die verspätete Abgabe von Steuererklärungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt.
Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden:
Keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 63 Abs. 1 AO)) allein aufgrund um zwei Jahre verspäteter Abgabe von Steuererklärungen, die nicht zu Nachzahlungen führen.
Zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit müßten noch weitere Tatbestände hinzukommen als nur die verspätete Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuerbescheide seien aufzuheben und Freistellungsbescheide für die entsprechende Jahre zu erlassen.