Der § 116 b soll zu einem neuen Versorgungsbereich weiterentwickelt werden: Zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) mit den Charakteristika: sektorenübergreifende Erbringung, Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und Vergütungsregelungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte, Verortung außerhalb der Bedarfsplanung und extrabudgetäre Vergütung.
So die Idee einer effizienten und nicht regulierten sektoral übergreifenden Versorgung….
Aber dann kamen in der Entwurfsdiskussion die Bedenken:
“Um angebotsinduzierter Mengenausweitung und ökonomischen Fehlanreizen vorzubeugen wurden zahlreiche Maßnahmen zur Gegenregulierung ins Gesetz geschrieben. Nun wird es zwar dabei bleiben, dass die ASV nicht beplant ist, an anderer Stelle des SGB V ist jedoch verankert, dass spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b bei der Berechnung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen sind (§ 101 Abs.1 Satz 8 SGB V). Auch soll es bei der unmittelbaren, extrabudgetären Vergütung durch die Krankenkassen bleiben, jedoch wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung um die Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu bereinigen sein.”
Von Dr. Regina Klakow-Franck, Unparteiisches Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dgd
Die ASV wird wiederum als Chance gesehen, die Sektorenabschottung aufzuweichen und miteinander zum Wohle der Patientengesundung zu behandeln. Doch ein wenig Skepsis mag erlaubt sein, denn auch MVZ, der 116b, das ambulante Operieren an sich, Honorarärzte: all das wurde als die Lösung für die sektorale Zusammenarbeit entwickelt.
Ob jedoch diese Zusammenarbeit durch gesetzliche Initiativen oder doch eher in den Köpfen der Leistungsträger zu erreichen ist, bleibt auch diesmal abzuwarten.