“Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Jedenfalls bei einer Lieferzeit zum Krankenhaus von 2–3 Stunden ist ein solcher Vertrag nicht genehmigungsfähig.”
So die richterliche Begründung zu der Klage eines Krankenhausträgers in Münster, der über die krankenhauseigene Apotheke in Ahlen auch ein Krankenhaus in Bremen durch diese Apotheke versorgen wollte. Dem zu diesem Zweck geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhausträger in Bremen versagte das beklagte Land die Genehmigung, weil bei der Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht sichergestellt sei, dass Arzneimittel und pharmazeutische Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden.
BVerwG, Urt. v. 30. 8. 2012 – 3 C 24/11