Überraschendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen L 1 KR 501/10:
Wenn eine Krankenkasse NICHT innerhalb von 6 Wochen nach der Erhalt der Krankenhausrechnung den MDK zur Prüfung der stationären Notwendigkeit der Behandlung, kann sie die Rechnung nicht mehr anfechten.
Eine einfache Nachfrage per §301 reicht als “Prüfung” nicht aus.
Einzig der MDK muss beauftragt sein.
Wie der Sachverhalt sich bei offensichtlicher Falschabrechnung darstellen würde, hatte das Gericht nicht zu prüfen.